Erbrecht

„Die Zukunft kann man am besten voraussagen, wenn man sie selbst gestaltet.“

Alan Kay

Eine auf die persönlichen Bedürfnisse abgestimmte Vorsorge ist vonnöten, um Ihre Interessen für den Erbfall effektiv zu gewährleisten. Ich unterstütze Sie daher umfassend bei der Anfertigung Ihrer letztwilligen Verfügung, z. B. eines Testaments oder Erbvertrags, und berate Sie eingehend zu den Möglichkeiten von Vermächtnissen und Auflagen. Nach dem Erbfall trete ich ebenfalls für Ihre Interessen ein, übernehme die Testamentsvollstreckung sowie die Abwehr oder Durchsetzung von Pflichtteilansprüchen, setze Erbengemeinschaften auseinander oder informiere Sie zur Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft. Gerne unterstütze ich Sie als Fachanwalt für Steuerrecht auch bei der Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen oder bei der Erstellung von steuerlichen Nacherklärungen, die gegebenfalls nach dem Erbfall notwendig werden.

Gesetzliche Erbfolge, Testament und Erbvertrag

Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist dem Grunde so gestaltet, dass die engsten Familienmitglieder erben. Die Verwandten des Erblassers treten in einer bestimmten Reihenfolge als seine Erben ein. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht in den §§ 1924ff. von sogenannten Ordnungen aus. Die vorhergehende Ordnung schließt dabei die nachfolgende Ordnung aus. Soweit Erben der vorangehenden Ordnung noch am Leben sind, schließen diese alle möglichen Erben einer nachfolgenden Ordnung aus. Da der Ehegatte kein Verwandter des Erblassers ist, kommt dieser in der Einteilung der Ordnungen nicht enthalten. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten kommt nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, mit dem er die Erbfolge nach seinem Tod geregelt hat; es steht neben dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten. Jedoch gewährt das deutsche Recht durch die gewillkürte Erbfolge dem Erblasser die Testierfreiheit. Dies bedeutet, dass der Erblasser die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen selbst regeln kann. Eine Verfügung von Todes ist eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst mit dem Tod des Erblassers wirksam wird. In Deutschland gibt es drei Arten von letztwilligen Verfügungen: das Einzeltestament, das Gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag.

Vorweggenommene Erbfolge, Unternehmensnachfolge und steuerliche Folgen

Um die gewollte Nachfolge bei Grund-, Beteiligungs- und Firmenvermögen oder bei komplizierten Familienverhältnissen sicherzustellen, empfiehlt es sich oftmals Regelungen unter Lebenden zu treffen, die die gewollte Erbfolge zumindest teilweise vorwegnehmen. Dies geschieht oftmals im Rahmen von Schenkungen unter Ausschöpfung steuerlicher Freibeträge oder im Rahmen der Errichtung von Familiengesellschaften. Die vorweggenommene Erbfolge spielt auch bei bestehenden Unternehmern eine wichtige Rolle. Die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen können zu erbschaftsteuerlichen und ertragssteuerlichen ernsthaften Konsequenzen für den Erblasser, den Erben und das Unternehmen im Ganzen führen. Des Weiteren hat der Unternehmen sicherzustellen, dass klar ist, wer nach ihm die Geschäftsführung innehaben soll.

Pflichtteilsrecht und Ausschlagung

Insofern letztwillige Verfügungen nicht nichtig sind, angefochten oder widerrufen werden, führen diese regelmäßig dazu, dass Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und somit enterbt werden. Damit jedoch den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil an dessen Nachlass gesichert wird, sieht das Erbrecht den Pflichtteil vor. Das Pflichtteilsrecht soll einen Ausgleich zwischen den Prinzipien der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge schaffen. Der Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, wenn der Berechtigte durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich oder schlüssig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Das Pflichtteilsrecht gewährt grundsätzlich nur einen persönlichen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen den Erben. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, wenn der Berechtigte durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich oder schlüssig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Der Erblasser kann den Nachlass grundsätzlich durch Schenkungen unter Lebenden zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten vermindern. Um dies zu verhindern, sieht das Gesetz einen Ergänzungsanspruch vor. Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch steht neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch und ist von dessen Bestand unabhängig. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Pflichtteil durch den Erblasser auch entzogen werden. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren. Spiegelbildlich zur Testierfreiheit steht es jedem Erben frei die Erbschaft anzunehmen. Mit der Ausschlagung der Erbschaft hat der Erbe jedoch auch die Möglichkeit sich vor der Annahme eines überschuldeten Nachlasses zu schützen. Daneben können aber auch taktische Erwägungen für eine Ausschlagung der Erbschaft sprechen.

Erbscheinsverfahren, Durchsetzung und Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen

Der Erbschaftsprozess befasst sich regelmäßig mit der Durchsetzung der erbrechtlichen Ansprüche des Alleinerben, die Geltendmachung von Pflichtteils- und Vermächtnis sowie Streitigkeiten mit dem Testamentsvollstrecker.

Die (internationale) Zuständigkeit der Gerichte richtet sich in der Regel nach dem Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Der Erbschein wird daher beim örtlich zuständigen Nachlassgericht beantragt.

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